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Sorgerecht unverheirateter Eltern Kindschaftsrechtsreformgesetz - was ist neu? Zum 1.7.1998 trat ein neues Kindschaftsrechtsreformgesetz in Kraft. Im Folgenden sind alle wesentlichen Bestandteile des Reformpaketes zusammengefaßt.
Sorgerecht unverheirateter Eltern Seit dem 1.7.98 haben nichtverheiratete Eltern die Möglichkeit, das gemeinsame Sorgerecht für ihr Kind zu erhalten. Voraussetzung ist eine übereinstimmende, vom Jugendamt oder notariell beglaubigte Erklärung der Eltern. Es wird keine Unterscheidung von ehelichen und nichtehelichen Kindern nach dem Gesetz mehr vorgenommen.
Sorgerecht bei Trennung und Scheidung Im Falle einer Scheidung behalten beide Eltern prinzipiell das gemeinsame Sorgerecht für ihr Kind, es sei denn, ein Elternteil stellt den Antrag auf alleinige Sorge. Im Scheidungsverfahren werden die Eltern zur elterlichen Sorge angehört, wenn minderjährige Kinder betroffen sind. Der Richter bzw. die Richterin muß dem Jugendamt dies mitteilen, und das Jugendamt hat die Eltern über das Leistungsangebot der Jugendhilfe zu unterrichten und sie bei der „Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge“ zu unterstützen (§17 Kinder- und Jugendhilfegesetz). Der mit dem Kind zusammenlebende Elternteil erhält beim gemeinsamen Sorgerecht eine Alleinentscheidungsbefugnis in Angelegenheiten des täglichen Lebens ( = häufig vorkommend und ohne schwer abzuändernde Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes). Gemeinsame Entscheidungen muß es nur in „Fragen von erheblicher Bedeutung“ (z. B. Wahl des Schultyps, lebenswichtige Operationen) geben.
Nach dem neuen Gesetz hat das Kind „Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt“ (§ 1684 BGB). Großeltern, Geschwister, Ehegatten oder frühere Ehegatten eines Elternteils, die mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, und Personen, bei denen das Kind längere Zeit in Familienpflege war, erhalten ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dies dem Wohl des Kindes dient. Kinder und Jugendliche haben einen Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechtes mit ihren Eltern (§18 Kinder- und Jugendhilfegesetz).
Es wird nicht mehr automatisch davon ausgegangen , daß ein Kind, das innerhalb einer bestimmten Frist nach einer Ehescheidung zur Welt kommt, vom früheren Ehemann der Mutter stammt. Von dieser bisherigen Vermutungsregelung wird Abstand genommen, wenn ein Dritter die Vaterschaft anerkennt und die Kindesmutter sowie der bisherige Ehemann zustimmen. Ein Recht auf Anfechtung der Vaterschaft wird dem Kind, dem Ehemann, dem Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat, sowie der Kindesmutter gewährt.
Bei Stiefkindern können der alleinsorgeberechtigte Elternteil und sein (neuer) Ehegatte dem Kind durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten ihren Ehenamen erteilen. Wenn das Kind den Namen des anderen Elternteils führt, bedarf eine Neubestimmung des Namens der Einwilligung dieses Elternteils und nach Vollendung des 5. Lebensjahres auch der Einwilligung des Kindes. Die Einwilligung des anderen Elternteils kann durch das Familiengericht ersetzt werden, wenn dies zum Wohl des Kindes erfolgt. In einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit gemeinsamem Sorgerecht für ein Kind kann einvernehmlich der Name des Vaters oder der Mutter zum Geburtsnamen des Kindes bestimmt werden. Wird eine gemeinsame Sorge eines nichtverheirateten Paares erst erklärt, wenn das Kind bereits einen Namen führt, kann innerhalb von 3 Monaten nach der Sorgeerklärung der Name des Kindes neu bestimmt werden.
„Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig.“(§ 1631 Abs. 2 BGB).
Die noch in den alten Bundesländern geltende Amtspflegschaft für nichteheliche Kinder ist entfallen. An ihre Stelle trat eine freiwillige Beistandschaft für die Feststellung der Vaterschaft und/oder die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen. Diese Beistandschaft kann vom alleinsorgeberechtigten Elternteil sowie bei gemeinsamem Sorgerecht auch von dem Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, beantragt werden.
Die Adoption des eigenen nichtehelichen Kindes ist seit dem 1.7.1998 nicht mehr möglich. Zur Annahme eines Kindes muß die Einwilligung der Eltern vorliegen. Auch der Vater eines nichtehelichen Kindes kann nicht mehr übergangen werden. Diese Einwilligung kann jedoch ersetzt werden, wenn das „Unterbleiben der Annahme dem Kind zu unverhältnismäßigem Nachteil gerät“.
Ein nichteheliches Kind ist jetzt vollberechtigtes Mitglied der Erbengemeinschaft; der bisherige Erbersatzanspruch eines nichtehelichen Kindes entfällt. Dies gilt jedoch nur für die Personen, die nach dem 1. Juli 1949 geboren worden sind; hier ist jedoch auch eine Gesetzesänderung in nächster Zeit zu erwarten.
Die bisherige Einteilung der Gerichte in Familiengerichte, Vormundschaftsgerichte und Zivilprozeßabteilung wurde durch eine einheitliche Zuständigkeit des Familiengerichts abgelöst. Dieses ist nun sowohl für die Verfahren, die die elterliche Sorge betreffen, als auch für Unterhaltsklagen zuständig. Im Sinne eigenverantwortlicher Konfliktlösung hat das Familiengericht besonders in Sorgerechts- und Umgangsrechtsverfahren die Möglichkeit, das Verfahren auszusetzen, wenn die Beteiligten zu einer außergerichtlichen Beratung bereit sind oder Aussicht auf Einvernehmen besteht. Verfahrenspfleger/in In einigen, vom Gesetz (§ 50 FGG) näher definierten Fällen, ist die Bestellung eines Verfahrenspflegers / einer Verfahrenspflegerin („Anwalt/Anwältin des Kindes“) vorgesehen. Damit soll ermöglicht werden, daß in besonders schwierigen Interessenkonflikten die eigenständigen Interessen des Kindes gewahrt werden. Begleiteter Umgang Seit dem 1.7.1998 gibt es nach § 1684 BGB die Möglichkeit eines „begleiteten Umgangs“. Wenn es Eltern aus verschiedenen Gründen nicht möglich ist, eine einvernehmliche Umgangsregelung zu schaffen, bzw. wenn die Beziehung des Kindes zu einem Elternteil nachhaltig gestört ist, kann ein „begleiteter Umgang“ vom Gericht angeordnet werden bzw. können die Eltern einen solchen Umgang beim Jugendamt beantragen. Dieser „begleitete Umgang“ ist nunmehr eine Pflichtleistung der Jugendämter, mit der sie jedoch auch freie Träger beauftragen können.
Zu persönlichen Gesprächen in individuellen Problemlagen können Sie sich an Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte für Familienrecht sowie an Familien-und Erziehungsberatungsstellen, die Jugendämter oder an die angegebenen SHIA - Kontakt- und Informationsstellen wenden. Wer Fragen zu diesen Neuregelungen hat, kann sich gern an unsere Geschäftsstelle (03375/294752). Außerdem hat sich SHIA dem Berlin-Brandenburgischen Bündnis "Gemeinsames Sorgerecht? Ja, auf Wunsch beider Eltern - Nicht als Regelfall!" angeschlossen, das eine Broschüre zum Thema der elterlichen Sorge nach Scheidung vorbereitet. Was bleibt mir zum Schluß, als Euch trotz allem mit einem kleinen Sprüchlein Mut zu machen: Wenn wir die Schwierigkeiten im Leben immer nur als Hindernisse sehen und nicht als Chance, etwas zu ändern, werden wir die Freude im Keime ersticken und die Möglichkeit zu wachsen verhindern. Roland Leonhardt Eure Birgit Uhlworm SHIA-Geschäftsführerin |